OLG Köln - Grundurteil vom 24.10.2000
9 U 34/00
Normen:
AKB § 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Ziff. I b;
Fundstellen:
DAR 2001, 274
OLGReport-Köln 2001, 124
SP 2001, 58
VerkMitt 2001, 45
ZfS 2001, 120
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 391/98

Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung Doppelkarte; Versicherung; Fahrzeugversicherung

OLG Köln, Grundurteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 9 U 34/00

DRsp Nr. 2001/7689

Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung Doppelkarte; Versicherung; Fahrzeugversicherung

Stellt der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) an ihn regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Ziff. I b;

Entscheidungsgründe:

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Streithelfers G. ist zulässig. Gemäß §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO ist der Streithelfer berechtigt, Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Die Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist nicht anders zu beurteilen als die Berufungseinlegung durch die Partei (BGH NJW 1985, 2480; Stein/Jonas/Borg, 21. Aufl. § 67 Rn 14; Thomas-Putzo, 21. Aufl. § 67 Rn 10). Insbesondere muß die für die Parteien geltende Frist eingehalten werden. Das ist hier der Fall: