OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.03.2000
2 Ss 163/98
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 5, § 46 Abs. 1 ; StPO § 473, § 467 Abs. 1, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 206 a; StVG § 24, § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 371
NStZ-RR 2000, 247
VRS 99, 68

Vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 163/98

DRsp Nr. 2000/8839

Vorläufige Einstellung wegen Abwesenheit des Betroffenen

»Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen gem. § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG "

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 5, § 46 Abs. 1 ; StPO § 473, § 467 Abs. 1, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 206 a; StVG § 24, § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

Mit Bußgeld vom 19.08.1996 setzte das Landratsamt gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs, als Fahrer eines Pkw in die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben, eine Geldbuße von 500 DM fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Durch Urteil vom 15.05.1997 sprach das Amtsgericht den Betroffenen von diesem Vorwurf aus tatsächlichen Gründen frei. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 02.03.2000 zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erstrebt.