OLG Koblenz - Beschluss vom 10.10.2007
1 Ws 513/07
Normen:
StPO § 111a ;
Fundstellen:
NZV 2008, 47
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.09.2007

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach der der Begehung der Tat

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 513/07

DRsp Nr. 2008/22286

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Ablauf von einem Jahr nach der der Begehung der Tat

Da allein aufgrund des Zeitablaufs noch nicht von einem Wegfall des Eignung mangels ausgegangen werden kann, können dringende Gründe auch nach Ablauf von etwa einem Jahr nach Begehung der Tat eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Normenkette:

StPO § 111a ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 40 EUR. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 6 Monaten für ihre Neuerteilung an.

Auf die dagegen eingelegte Berufung änderte die kleine Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 10. September 2007 das Urteil lediglich im Rechtsfolgenausspruch ab, indem sie die Höhe des Tagessatzes auf 30 EUR ermäßigte und die Sperrfrist auf 3 Monate herabsetzte. Im Übrigen hat sie das Rechtsmittel verworfen.

Zugleich hat sie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gem. § 111a Abs. 1 StPO vorläufig entzogen.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte Beschwerde und gegen das Urteil Revision eingelegt.

II. Zu entscheiden ist vorliegend über die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 206), jedoch unbegründet.