OVG Hamburg - Beschluss vom 23.09.2021
4 Bs 140/21
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 708
D_V 2022, 92
NJW 2022, 637
VRS 2021, 46
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 470/21

Vorläufiger Rechtsschutz gegen behörliche Fahrtenbuchauflage wegen unterbliebener Anhörung

OVG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2021 - Aktenzeichen 4 Bs 140/21

DRsp Nr. 2021/16153

Vorläufiger Rechtsschutz gegen behörliche Fahrtenbuchauflage wegen unterbliebener Anhörung

1. Die Behörde trägt die materielle Beweislast für die rechtzeitige Anhörung des Fahrzeughalters. Es obliegt ihr, den vollen Beweis über den Zugang eines Schriftstücks zu erbringen, da dessen Nichterhalt eine sog. negative Tatsache darstellt, die ihrerseits eines Beweises nicht zugänglich ist. Dies ergibt sich für ein Schreiben aus den allgemeinen Beweislastregelungen über den Zugang von Willenserklärungen.2. Der Zugang eines mit einfachem Brief bei der Post aufgegebenen Schriftstücks kann nicht im Wege der Beweiserleichterung des Prima-facie-Beweises nachgewiesen werden.3. Das Gericht kann im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalles nach § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangen, dass ein abgesandtes Schriftstück den Adressaten erreicht hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchauflage.