BGH - Urteil vom 09.06.1992
VI ZR 215/91
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 ; ZPO § 355, § 373 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Beweislast 3
BGHR ZPO § 355 Abs. 1 Unmittelbarkeit 3
DAR 1992, 339
DRsp I(144)130c
MDR 1992, 803
NJW-RR 1992, 1214
NZV 1992, 403
VRS 83, 92
VersR 1992, 1028
Vorinstanzen:
Frankfurt/M.,

Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem Verfahren - Beweislast bei Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion

BGH, Urteil vom 09.06.1992 - Aktenzeichen VI ZR 215/91

DRsp Nr. 1993/531

Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem Verfahren - Beweislast bei Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion

»a) Beantragt eine Partei die Anhörung eines Zeugen im anhängigen Rechtsstreit, so ist die Verwertung einer im Strafverfahren protokollierten Aussage dieses Zeugen im Wege des Urkundenbeweises an Stelle der beantragten Anhörung unzulässig. b) Die Richtigkeit einer urkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren darf nicht aus Gründen angezweifelt werden, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben und für die sich keine belegbaren Umstände finden lassen. c) Zur Beweislastverteilung beim Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 ; ZPO § 355, § 373 ;

Tatbestand: