KG - Beschluss vom 31.05.2007
12 U 129/06
Normen:
StVO § 38 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 626/04

Vorrang des Dienstfahrzeuges bei Überqueren einer Kreuzung nur bei rechtzeitigem Einschalten von Blaulicht und Martinshorn

KG, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 129/06

DRsp Nr. 2007/18241

Vorrang des Dienstfahrzeuges bei Überqueren einer Kreuzung nur bei rechtzeitigem Einschalten von Blaulicht und Martinshorn

»Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges für den gesamten Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung Wegerecht in Anspruch nehmen, so muss er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nicht nur rechtzeitig einschalten, sondern auch so lange eingeschaltet lassen bis er den Kreuzungsbereich vollständig verlassen hat. Schaltet der Sonderrechtsfahrer bei Einfahrt in eine für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung das Signalhorn erst in einem räumlichen Abstand von etwa 13,5 m und zeitlichen Abstand von 4,9 sec vor der Kollision für lediglich eine Tonfolge von ca. 3 sec Dauer dem Blaulicht zu, so geschieht dies nicht so rechtzeitig, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer dem Gebot des § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO hätten nachkommen können, "sofort freie Bahn zu schaffen". Je mehr der Sonderrechtsfahrer von den Verkehrsregeln abweicht, umso mehr muss er Warnzeichen geben und sich vergewissern, dass der Verkehr sie befolgt.«

Normenkette:

StVO § 38 Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache vollen Erfolg.