OLG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2007
12 U 213/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; VVG § 67 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 14 O 549/04 - 09.10.2006,

Vorsätzlich herbeigeführter Unfall wegen bewusstem Ausnutzen eines Verkehrsverstoßes des anderen Unfallbeteiligten

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 213/06

DRsp Nr. 2007/18283

Vorsätzlich herbeigeführter Unfall wegen bewusstem Ausnutzen eines Verkehrsverstoßes des anderen Unfallbeteiligten

Kann der Nachweis erbracht werden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles einen Verkehrsverstoß des Unfallverursachers, hier Nichtbeachtung der Vorfahrt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, bewusst ausgenutzt hat, tritt die Gefährdungshaftung des anderen Unfallbeteiligten hinter dem Vorsatz des vermeintlichen Unfallopfers zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; VVG § 67 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 S. 1 ; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: