BGH - Beschluss vom 06.07.2021
4 StR 155/21
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a;
Fundstellen:
DAR 2022, 182
DAR 2022, 187
StV 2022, 26
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 201 KLs - 150 Js 17938/2014/20

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Erforderliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert in objektiver Hinsicht

BGH, Beschluss vom 06.07.2021 - Aktenzeichen 4 StR 155/21

DRsp Nr. 2021/12393

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs; Erforderliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert in objektiver Hinsicht

1. Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten die Feststellung eines sogenannten "Beinahe-Unfalls" voraus.2. In Fällen ununterbrochener Polizeiflucht ist regelmäßig von Tateinheit bezüglich aller auf der Fahrt verwirklichten Delikte auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Januar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a;

Gründe