BGH - Beschluss vom 14.09.2017
4 StR 177/17
Normen:
StPO § 243 Abs. 4 S. 2; StPO § 264; StPO § 349 Abs. 2; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 -3; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 69a Abs. 1 S. 3; StGB § 315c Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2018, 661
DAR 2018, 662
DAR 2018, 673
NStZ-RR 2018, 24
NZV 2018, 145
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 30.11.2016

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Tateinheit von mehreren strafbaren Gesetzesverstößen; Voraussetzungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 StR 177/17

DRsp Nr. 2017/15613

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Tateinheit von mehreren strafbaren Gesetzesverstößen; Voraussetzungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Bilden die zum Unfall führende Gesetzesverletzung und das sich daran anschließende unerlaubte Sichentfernen vom Unfallort einen einheitlichen Lebensvorgang in der Art, dass sie nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Sichentfernens vom Unfallort nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann, so ist von einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3 a, II. 3 b, II. 4, II. 5 a und II. 5 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

in den Aussprüchen über

aa)

die Gesamtstrafe,

bb)

die Sperrfrist,

cc)

den Adhäsionsantrag.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.