OLG Naumburg - Beschluss vom 22.09.2022
1 Ws 226/22
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 2206/21

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit 41 km/h zu vielKeine automatische vorsätzliche Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als vierzig ProzentVorsatz der Tatbegehung nicht allgemein ableitbar von der Wahrnehmung geschwindigkeitsbegrenzender Verkehrszeichen

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 1 Ws 226/22

DRsp Nr. 2023/4023

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts mit 41 km/h zu viel Keine automatische vorsätzliche Tatbegehung bei Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als vierzig Prozent Vorsatz der Tatbegehung nicht allgemein ableitbar von der Wahrnehmung geschwindigkeitsbegrenzender Verkehrszeichen

Alleine eine gefahrene Geschwindigkeit von 141 km/h bei erlaubten 100 km/h lässt keine Rückschlüsse auf eine vorsätzliche Begehungsweise zu, selbst wenn die Beschilderung gut sichtbar war. Es verbleibt regelmäßig eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Haldensleben vom 25. Mai 2022 aufgehoben.

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 41 km/h zur Geldbuße von 160,00 € verurteilt. Ihm wird für die Dauer von 1 Monat untersagt, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Der Betroffene hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu 2/3 zu tragen.

Die weiteren Kosten der Rechtsbeschwerde trägt die Staatskasse.

Diese hat dem Betroffenen auch 1/3 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

I.