OLG Brandenburg - Urteil vom 25.04.2007
4 U 135/06
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2. Satz 3 § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 207/06

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen falscher Angaben zum Vorhandensein eines Duplikatschlüssels

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 4 U 135/06

DRsp Nr. 2007/10490

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen falscher Angaben zum Vorhandensein eines Duplikatschlüssels

1. Zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 AKB gehört auch die zutreffende Beantwortung einzelner Fragen des Schadensberichtsvordrucks. Macht der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben zur Anfertigung eines Duplikatschlüssels, ist der Versicherer zur Verweigerung der Leistung wegen der Obliegenheitsverletzung verpflichtet. 2. Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird der Vorsatz des Versicherungsnehmers bei Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung vermutet.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2. Satz 3 § 7 Abs. 5 Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 1 § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kfz - Diebstahlsversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage wegen Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt der Obliegenheitsverletzung abgewiesen, da der Kläger in der Schadensanzeige nicht angegeben hat, dass ein Duplikatschlüssel angefertigt worden ist.