BGH - Versäumnisurteil vom 04.02.2021
III ZR 7/20
Normen:
StGB § 263; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
AG 2021, 682
BB 2021, 1153
DB 2021, 1063
DZWIR 2021, 419
MDR 2021, 745
NJW 2021, 1759
VersR 2021, 1446
WM 2021, 921
WM 2022, 205
ZIP 2021, 1278
ZInsO 2021, 1441
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 761/16
OLG Bamberg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 16/19

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Eingehungsbetrug auf Grundlage eines Schneeballsystems i.R. eines Anlagemodells; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen III ZR 7/20

DRsp Nr. 2021/7204

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Eingehungsbetrug auf Grundlage eines Schneeballsystems i.R. eines Anlagemodells; Schadensersatzansprüche nach einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage

a) Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.b) Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast regelmäßig bereits dadurch, dass er Umstände vorträgt, die das (weitere) Betreiben eines solchen "Schneeballsystems" als naheliegend erscheinen lassen. Den Gegner trifft in solchen Fällen eine sekundäre Darlegungslast. Er hat sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei zu äußern; anderenfalls gilt das Vorbringen des Geschädigten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Tenor