OLG Oldenburg - Urteil vom 30.04.2003
3 U 2/03
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; StGB § 142 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1288
OLGReport-Oldenburg 2003, 301
VersR 2004, 466
ZfS 2003, 409
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2445/02

Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kaskoversicherung trotz tätiger Reue nach Unfallflucht

OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 3 U 2/03

DRsp Nr. 2003/8192

Vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten in der Kaskoversicherung trotz tätiger Reue nach Unfallflucht

»1. Hat der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, so liegt darin zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung. Hieran vermag eine anschließend geübte tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nichts zu ändern. 2. Die generelle Annahme geringen Verschuldens im Sinne der Relevanzrechtsprechung in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; StGB § 142 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung geltend.