OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2000
4 Ss 1137/00
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 ;

vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; Höchststrafe; Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch; hohe Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 4 Ss 1137/00

DRsp Nr. 2001/6681

vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; Höchststrafe; Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch; hohe Anforderungen

»Zu den Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen, wenn auf eine ungewöhnlich hohe Strafe oder gar auf eine nicht unbedeutende Höchststrafe erkannt wird.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster verworfen. In dem Urteil der Strafkammer heißt es nach näheren Feststellungen zu 13 seit Mai 1969 erfolgten Bestrafungen des Angeklagten wegen zahlreicher Verkehrsvergehen und anderer Straftaten - insoweit wird auf die Darstellung im Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - zum Tatgeschehen:

"Der Angeklagte, dem wegen der aufgezeigten Vorverurteilungen eine Fahrerlaubnis nicht erteilt war, befuhr am 06.11.1999 gegen 14.55 h mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen in Münster u.a. den Holtmannsweg. Ihm war bewusst, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und daher das Fahrzeug nicht führen durfte. Er setzte sich indes über dieses Bewusstsein hinweg, weil er seine Arbeitsstelle erreichen wollte."