OLG Koblenz - Beschluss vom 22.03.2022
3 OWi 31 SsBs 60/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 10.11.2021

Vorsätzliches Handeln bei mehr als 40 km/h GeschwindigkeitsüberschreitungBegleitindizien für vorsätzliches Handeln bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 40 km/hVorsätzliches Handeln bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 3 OWi 31 SsBs 60/22

DRsp Nr. 2023/16290

Vorsätzliches Handeln bei mehr als 40 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung Begleitindizien für vorsätzliches Handeln bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 40 km/h Vorsätzliches Handeln bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich

Eine Verurteilung wegen vorsätzlichem Verhalten ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften weniger als 40 km/h beträgt. Denn sensorische Geräusche, Fahrmanöver mit Beschleunigungscharakter oder sonstige gefahrenträchtige Situationen und Begleitindizien lassen den Schluss auf eine vorsätzliche Verhaltensweise zu, auch wenn die Grenze für eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung noch nicht erreicht ist. Ein solches Indiz ist die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Baustelle.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 10. Dezember 2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe