OLG Hamm - Beschluß vom 05.06.1998
20 U 17/98
Normen:
AKB § 7 Abs. 5 S. 4; VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 12 NR. 1 II E; AKB § 7 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
ZfS 1999, 20

Vorschäden; Falschangaben

OLG Hamm, Beschluß vom 05.06.1998 - Aktenzeichen 20 U 17/98

DRsp Nr. 1998/17322

Vorschäden; Falschangaben

»Falschangaben zu behobenen Vorschäden, wenn der Reparaturkostenaufwand mit ca. 3.000.- DM angegeben und später eine entsprechende Rechnung vorgelegt wird, tatsächlich aber die in der Rechnung aufgeführten Arbeiten nicht alle ausgeführt sind, insbesondere ein Kotflügel nicht - wie angegeben - ausgetauscht worden ist.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 5 S. 4; VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 12 NR. 1 II E; AKB § 7 Abs. 1 Satz 2;