OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2004
3 Ss 198/04
Normen:
StGB § 145d ; StGB § 142 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 27.02.2004

Vortäuschen einer Straftat; wahrheitswidrige Behauptung der Straftat, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 3 Ss 198/04

DRsp Nr. 2004/11553

Vortäuschen einer Straftat; wahrheitswidrige Behauptung der Straftat, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

»Zum Vortäuschen einer Straftat, wenn der Angeklagte wahrheitswidrig behauptet, er sei zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalls Führer des Pkw gewesen.«

Normenkette:

StGB § 145d ; StGB § 142 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Vortäuschens einer Straftat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 7,00 EURO verurteilt. Zum Schuldspruch hat es folgende Feststellungen getroffen:

"Am 29. August 2003 gegen 13.30 Uhr verursachte eine nicht bekannte weibliche Person auf dem Parkplatz des Extra-Marktes an der Babenhauser Straße in Bielefeld einen Verkehrsunfall. Die unbekannt gebliebene weibliche Person befuhr den Wagen Pkw Proton 420 TG (Kennzeichen: XXXXXXXX) des Angeklagten und wollte auf dem angegebenen Parkplatz ausparken. Dabei kollidierte das Fahrzeug mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXX, welches ebenfalls auf dem Parkplatz geparkt war. Die Fahrerin und die Beifahrerin stiegen aus und betrachteten den Schaden. Danach fuhren sie weg, ohne ihre Personalien zu hinterlassen.

Gegen 18.00 Uhr des Tattages suchte der Angeklagte die Hauptwache der Polizeiinspektion Nord auf und gab wahrheitswidrig an, dass er zum Unfallzeitpunkt der Fahrzeugführer gewesen sei."