OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.2000
4 U 65/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I b ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 162
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 410/96

Vortäuschen eines Kfz-Diebstahls

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2000 - Aktenzeichen 4 U 65/99

DRsp Nr. 2000/8677

Vortäuschen eines Kfz-Diebstahls

»Der Diebstahl eines im Jahre 1995 erstzugelassenen PKW der gehobenen Mittelklasse mit serienmäßiger, aber relativ leicht zu überwindender Wegfahrsperre aus einem Parkhaus ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht, wenn zwar der Code der mechanischen Teile der vom redlichen Versicherungsnehmer vorgelegten Schlüssel von dem bei den Herstellern des Wagens und der Schließanlage dokumentierten Schließcode abweicht und Spuren auf einen Austausch der am Infrarotteil befestigten Schlüsselschäfte deuten, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber ein Austausch der Schlüsselschäfte während des Produktionsvorgangs beim Hersteller der Schließanlage vorgenommen worden sein kann.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I b ;

Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten für seinen PKW Typ, amtliches Kennzeichen eine Kaskoversicherung. Das Kfz, das er im Juni 1995 als Neufahrzeug von dem M-Vertragshändler BGS in D erworben hatte, war werkseitig mit einer elektrischen Wegfahrsperre (GA 163) ausgestattet. Bei Auslieferung erhielt er zwei Hauptschlüssel, die mit Infrarot-Sendern für die Wegfahrsperre versehen waren, sowie einen Flachschlüssel.