OLG Hamm - Urteil vom 28.03.2000
27 U 170/99
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 109/98

Vortäuschen eines Pkw-Aufbruchs durch Schloßstechen

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 27 U 170/99

DRsp Nr. 2000/7136

Vortäuschen eines Pkw-Aufbruchs durch Schloßstechen

»Das Vortäuschen eines Pkw-Aufbruches durch "Schloßstechen" kann ein Indiz für einen Versicherungsbetrug sein, wenn ein so "entwendeter" in Wirklichkeit mit dem passenden Schlüssel bedienter Pkw unter auch sonst auffälligen Umständen nach Art des sog. Berliner Modells in einen Unfall mit einem am Fahrbahnrand zum Parken abgestellten Pkw (älterer Jaguar) verwickelt wird.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz seines Fahrzeugschadens aus der Beschädigung seines Pkw Jaguar (Erstzulassung 03.11.1988; Laufleistung 148.574 km) aus einem angeblichen Verkehrsunfall vom 20.05.1998 gegen 2.35 Uhr innerorts von D auf der Straße bei dem der bei dem Erstbeklagten haftpflichtversicherte Pkw VW Passat/92 des Beklagten zu 2) mit seiner rechten Frontseite längsachsenparallel auf die linksseitige Heckpartie des am rechten Straßenrand teils auf der Fahrbahn, teils auf dem Gehweg geparkten Jaguar auffuhr. Der unfallflüchtige Fahrer des Passat wurde nicht ermittelt. Durch ein Schlossgutachten der DEKRA vom 28.07.1998 ist festgestellt, dass der Passat gewaltsam aufgebrochen der Motor aber mit einem passenden Fahrzeugschlüssel unter ordnungsgemäßer Benutzung des Zündschlosses in Gang gesetzt worden war.