LAG Hamburg - Urteil vom 10.11.2021
9 Sa 39/21
Normen:
VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 3 Abs. 1; VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 8 Abs. 2 S. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; Entsendungsvertrag v. 14.02.2017 § 7 Abs. 1; Entsendungsvertrag v. 14.02.2017 § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 28/21

Vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VOWeitergeltung des Tarifvertrags bei vorübergehender Auslandsentsendung im Falle beiderseitiger TarifgebundenheitAnspruch auf tarifliche Bruttovergütung bei AuslandsentsendungGünstigkeitsvergleich zwischen hypothetischem Steuerabzugsverfahren und Bruttogehaltszahlung nach InlandsrechtKonstitutive vertragliche Regelung als Regelfall arbeitsvertraglicher Vereinbarungen

LAG Hamburg, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 39/21

DRsp Nr. 2022/9076

Vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO Weitergeltung des Tarifvertrags bei vorübergehender Auslandsentsendung im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit Anspruch auf tarifliche Bruttovergütung bei Auslandsentsendung Günstigkeitsvergleich zwischen hypothetischem Steuerabzugsverfahren und Bruttogehaltszahlung nach Inlandsrecht Konstitutive vertragliche Regelung als Regelfall arbeitsvertraglicher Vereinbarungen

1. Bei einer vertraglich auf zwei Jahre befristeten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist.