VGH Bayern - Beschluss vom 17.08.2017
11 CE 17.1437
Normen:
FeV § 11 Abs. 1; FeV Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV Nr. 5; FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 E 17.983

Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fahrerlaubnisrecht Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis während des Neuerteilungsverfahrens Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens Unschuldsvermutung Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (verneint) Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (verneint)

VGH Bayern, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 11 CE 17.1437

DRsp Nr. 2017/13642

Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Fahrerlaubnisrecht Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis während des Neuerteilungsverfahrens Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens Unschuldsvermutung Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (verneint) Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache (verneint)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1; FeV Abs. 3 S. 1 Nr. 4; FeV Nr. 5; FeV § 20 Abs. 1 S. 1; FeV § 22 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zu erteilen.