OLG Nürnberg - Urteil vom 25.10.1991
6 U 1311/91
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 277
ZfS 1992, 118
r+s 1992, 200
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 309/91

Wahlrecht zwischen Schadenberechnung auf Neuwagenbasis oder Reparaturkostenbasis

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.1991 - Aktenzeichen 6 U 1311/91

DRsp Nr. 1994/12964

Wahlrecht zwischen Schadenberechnung auf Neuwagenbasis oder Reparaturkostenbasis

1. Wenn eine Schadenberechnung auf Neuwagenbasis möglich ist, hat der Geschädigte grundsätzlich ein Wahlrecht, dessen Ausübung an Treu und Glauben gebunden ist. 2. Verlangt der Geschädigte unter Ansetzung überhöhter Forderungen wahlweise Abrechnung auf Neuwagen- oder Reparaturkostenbasis und macht damit die Ausübung des Wahlrechts praktisch unmöglich, weil der Ersatzpflichtige gezwungen wäre, beide Angebote abzulehnen, kann der Ersatzpflichtige aufgrund der ihm übertragenen Wahlmöglichkeit unter Zugrundelegung der sachgerechten Beträge auf Reparaturkostenbasis abrechnen.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich, während die Anschlußberufung der Klägerin unbegründet ist. Die Klage ist insgesamt abzuweisen.