Wahrung der Rechtsmittelfrist durch rechtzeitige Aufgabe zur Post; Vertrauen auf Postlaufzeit
BGH, Beschluß vom 18.01.1984 - Aktenzeichen IV ZB 112/83
DRsp Nr. 1994/4559
Wahrung der Rechtsmittelfrist durch rechtzeitige Aufgabe zur Post; Vertrauen auf Postlaufzeit
Eine Rechtsmittelfrist darf bis zum letzten Tag ausgenutzt werden; eine Partei darf daran nicht im Hinblick auf eine mögliche Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Bundespost gehindert und es darf ihr nicht deswegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden, weil sie eine solche Verzögerung nicht in Rechnung gestellt hat.