BGH, Urteil vom 19.01.1965 - Aktenzeichen VI ZR 238/63
DRsp Nr. 1994/6124
Wartungspflicht des Kfz-Halters
1. An die Pflicht des Kfz-Halters, für den verkehrssicheren Zustand seines Fahrzeugs zu sorgen, sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Er genügt dieser Pflicht im allgemeinen nicht schon dadurch, daß er das Kfz entsprechend § 29StVZO alle 2 Jahre durch den TÜV untersuchen läßt, wohl aber durch planmäßige Inanspruchnahme von sog. Kundendiensten. Darüber hinaus besteht ohne besonderen Anlaß keine Verpflichtung, spezielle Überprüfungen der Lenkspindel vornehmen zu lassen.