OLG Hamm - Urteil vom 16.03.2000
6 U 239/99
Normen:
BGB § 823 § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)532d-e
NJW-RR 2000, 1624
OLGReport-Hamm 2000, 214
r+s 2000, 412

Wechselseitige Haftung bei einem Unfall mit einem gestohlenen Kraftwagen nach gemeinsamer Zechtour

OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 239/99

DRsp Nr. 2004/1436

Wechselseitige Haftung bei einem Unfall mit einem gestohlenen Kraftwagen nach gemeinsamer "Zechtour"

1. Grenzen für eine wechselseitige Haftung bei gemeinschaftlichem gefährlichen Handeln, insbesondere keine (Mit-)Verantwortung bei bloßer Teilnahme ohne "Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle". 2. In diesem Sinne haftet ein Jugendlicher, der nach einer gemeinsamen Zechtour für die Heimfahrt ein entwendetes Kraftfahrzeug führt und mit diesem verunglückt, den mitfahrenden Beteiligten für deren unfallbedingte Verletzungen, allerdings gekürzt um jeweilige Mitverschuldensanteile (50 %).

Normenkette:

BGB § 823 § 254 ;
Fundstellen
DRsp I(145)532d-e
NJW-RR 2000, 1624
OLGReport-Hamm 2000, 214
r+s 2000, 412