BGH - Urteil vom 30.03.2004
KZR 24/02
Normen:
EG Art. 81 ; VO (EG) 1475/95 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1035
DB 2004, 1725
EuZW 2004, 381
GRUR 2004, 616
GRURInt 2004, 862
NJW-RR 2004, 1185
WRP 2004, 778
zfs 2004, 360
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Kiel,

Wegfall der Freistellung; Rechtstellung des nicht zum selektiven Vertriebssystems eines Herstellers von Kraftfahrzeugen gehörenden Wiederverkäufers; Zurechnung sog. schwarzer Verhaltensweisen der ausländischen Vertragshändler

BGH, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen KZR 24/02

DRsp Nr. 2004/6591

"Wegfall der Freistellung"; Rechtstellung des nicht zum selektiven Vertriebssystems eines Herstellers von Kraftfahrzeugen gehörenden Wiederverkäufers; Zurechnung sog. "schwarzer Verhaltensweisen" der ausländischen Vertragshändler

»a) Ist ein nicht zum selektiven Vertriebssystem eines Herstellers gehörender Wiederverkäufer fabrikneuer Kraftfahrzeuge aufgrund der Weigerung ausländischer Vertragshändler, Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäufer zu liefern, nicht in der Lage, Bestellungen seiner Kunden für Neuwagen auszuführen, kann ihm ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 EG zustehen, wenn in der fraglichen Zeit die Wirkungen der Freistellung des den Vertragshändlern auferlegten Verbots, Neufahrzeuge an systemfremde Wiederverkäufer zu liefern, vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1475/95 entfallen waren. b) Eine einseitige "schwarze Verhaltensweise" des Herstellers wie ein nachhaltiger Aufruf zur Preisdisziplin führt nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1475/95 zum Wegfall der Freistellung (nur) für den Zeitraum, in dem das beanstandete Verhalten die Vertragshändler zu beeinflussen geeignet ist, und nur für die Vertriebsvereinbarungen, die für das Gebiet gelten, in dem der Wettbewerb durch das verbotene Verhalten des Herstellers verfälscht wird.