OLG Celle - Urteil vom 09.03.2000
8 U 67/99
Normen:
AKB § 7 Abs. 5 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 104, 130
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 351/98

Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers bei erheblicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Celle, Urteil vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 67/99

DRsp Nr. 2002/10250

Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers bei erheblicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

»Gibt der Versicherungsnehmer in seiner Schadensanzeige einen überhöhten Anschaffungspreis für seinen Pkw an und legt als Beleg einen gefälschten Kaufvertrag mit der überhöhten Preisangabe vor, liegt darin eine so erhebliche Obliegenheitsverletzung, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei wird.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 5 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage auf Kaskoentschädigung für seinen durch einen Sturz in die ####### total beschä-digten BMW 320 i wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist mit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob das Gefälle des Geländes zur ####### hin tatsächlich so stark und so deutlich erkennbar war, dass es jedem einleuchten musste, der dort abgestellte Wagen könne sich selbst in Bewegung setzen und in die ####### rollen, sodass er außer durch Einlegen des ersten Ganges noch zu-sätzlich durch Anziehen der Handbremse gesichert werden müsse.