OLG Brandenburg - Urteil vom 03.05.2007
12 U 243/06
Normen:
ZPO § 418 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 § 7 V Abs. 4 § 12 Nr. 1 I d ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 393/06

Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben zu Unfallzeugen in der Schadensanzeige

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 12 U 243/06

DRsp Nr. 2007/10480

Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers wegen Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben zu Unfallzeugen in der Schadensanzeige

1. Ein Wildunfall kann durch die in Anspruch genommene Versicherung nicht mit Nichtwissen bestritten werden, wenn eine Wildunfallbescheinigung durch die Polizei vorliegt. Einer solche Urkunde, die auf eigenen Feststellungen des aufnehmenden Beamten beruht, kommt Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO zu. 2. Durch die Falschbeantwortung der Frage nach Unfallzeugen in der Schadensanzeige und die auf Nachfrage unterlassene Mitteilung des als Zeuge in Betracht kommenden nachfolgenden Verkehrsteilnehmers liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB vor, der zum Ausschluss der Versicherungsleistung führt. 3. Falsche Angaben über das Vorhandensein von Zeugen sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Es handelt sich daher um eine relevante Obliegenheitsverletzung.

Normenkette:

ZPO § 418 Abs. 1 ; VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 § 7 V Abs. 4 § 12 Nr. 1 I d ;

Entscheidungsgründe:

I.