BGH - Beschluß vom 19.03.2002
4 StR 394/01
Normen:
StVO § 18 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 252
DAR 2002, 363
NJW 2002, 2332
NZV 2002, 376
VRS 103, 216
VersR 2003, 125
Vorinstanzen:
BayObLG,
AG Kaufbeuren,

Wenden auf einer Kraftfahrtstraße

BGH, Beschluß vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 4 StR 394/01

DRsp Nr. 2002/9762

Wenden auf einer Kraftfahrtstraße

»Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 7 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO - Wenden auf einer Kraftfahrstraße - zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.