OLG Bremen - Urteil vom 20.02.2003
2 U 81/02
Normen:
UWG § 1 ; UWG § 3 ; PersBefG § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 210
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 309/02

Werbung für und Durchführung von Botenfahrten durch Taxiunternehmen nicht wettbewerbswidrig

OLG Bremen, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 2 U 81/02

DRsp Nr. 2003/12261

Werbung für und Durchführung von Botenfahrten durch Taxiunternehmen nicht wettbewerbswidrig

»Ein Zusammenschluss selbständiger Taxiunternehmer handelt nicht wettbewerbswidrig, wenn er seine Mitglieder veranlasst, mit ihren Taxen Botenfahrten übernehmen, weil weder die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes noch sonstige Rechtsvorschriften die für den Verkehr mit Taxen eingeräumten Vergünstigungen davon abhängig machen, dass Personen befördert werden.«

Normenkette:

UWG § 1 ; UWG § 3 ; PersBefG § 47 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin betreibt ein Frachtvermittlungsunternehmen in Bremen. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss selbständiger Taxiunternehmer in Bremen.

Der Beklagte bietet seit einiger Zeit die Durchführung von Botenfahrten an, die mit den bei ihm angeschlossenen Taxen durchgeführt werden. Hierfür wirbt er u. a. im B. Telefonbuch unter dem Namen "Taxi-Ruf-B. ".