OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2021
4 RVs 48/21
Normen:
StPO § 354 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Blomberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ds 283/20

Wert der Sache und drohende Schadenshöhe als Maßstab für fremde Sache von bedeutendem Wert i.S. des § 315c StGB

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 4 RVs 48/21

DRsp Nr. 2021/9941

Wert der Sache und drohende Schadenshöhe als Maßstab für fremde Sache von bedeutendem Wert i.S. des § 315c StGB

Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert i. S. v. § 315c StGB bejahen zu können, bedarf es bestimmter Angaben zum Wert der Sache und zur Höhe des drohenden Schadens, berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Blomberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und nach dem laut Hauptverhandlungsprotokoll verkündeten - maßgeblichen - Urteilstenor gegen ihn eine Sperre für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis in Höhe von zehn Monaten verhängt.