OLG Hamm - Beschluss vom 06.11.2014
5 RVs 98/14
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; StGB § 69a; StGB § 69b; StGB § 142;

Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2014 - Aktenzeichen 5 RVs 98/14

DRsp Nr. 2014/18010

Wertgrenze des bedeutenden Schadens bei 1.300 Euro

Ob ein "bedeutender Schaden" i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird. Die Grenze ist derzeit bei 1.300,- € anzusetzen.

Tenor

1.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

3.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3; StGB § 69a; StGB § 69b; StGB § 142;

Gründe

Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11. Dezember 2013 ist der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20,- € verurteilt worden; zudem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt worden (§§ 69, 69 a, 69 b StGB).