Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit waren gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 400 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Auf Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn zu 500 DM Geldbuße - ohne Fahrverbot - verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Verhängung eines Fahrverbots.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG für zulässig und will sich sachlich mit ihr befassen, sieht sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Februar 1989 -
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