BGH vom 31.01.1991
1 StR 338/90
Normen:
OWiG § 79 Abs.1 S.1 Nr.1, Nr.3;
Fundstellen:
BGHSt 37, 316
DRsp IV(468)171b
NJW 1991, 1367

Wertgrenze für Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

BGH, vom 31.01.1991 - Aktenzeichen 1 StR 338/90

DRsp Nr. 1992/790

Wertgrenze für Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft

»Wird der Betroffene zu einer Geldbuße von mehr als 200 DM verurteilt, so ist die zu seinen Ungunsten eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zulässig; die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG festgelegte höhere Wertgrenze ist hierfür ohne Belang.«

Normenkette:

OWiG § 79 Abs.1 S.1 Nr.1, Nr.3;

Wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit waren gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 400 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Auf Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn zu 500 DM Geldbuße - ohne Fahrverbot - verurteilt. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Verhängung eines Fahrverbots.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG für zulässig und will sich sachlich mit ihr befassen, sieht sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Februar 1989 - 1 Ss 19/89 (NStZ 1989, 234; in gleichem Sinn OLG Karlsruhe Justiz 1990, 300) daran gehindert.