OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2021
6 U 68/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; BGB § 675w S. 4;
Fundstellen:
DB 2021, 3031
GRUR-RR 2022, 40
WRP 2022, 81
ZIP 2022, 73
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 332/19

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie KostenerstattungSicherheitsmerkmale von ZahlungskartenRegeln des AnscheinsbeweisesBegriff der irreführenden geschäftlichen Handlung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 68/20

DRsp Nr. 2021/17850

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung sowie Kostenerstattung Sicherheitsmerkmale von Zahlungskarten Regeln des Anscheinsbeweises Begriff der irreführenden geschäftlichen Handlung

1. Ein Zahlungsdienstleister verstößt nicht gegen § 675w S. 4 BGB, wenn er die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises erbringt, indem er darlegt, dass die Sicherheitsmerkmale von Zahlungskarten praktisch unüberwindbar sind. 2. Eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 UWG liegt nicht vor, wenn sich eine Bank zur Abwehr von Ansprüchen eines Kunden (hier: Erstattung von Beträgen, die mit einer angeblich entwendeten EC-Karte abgehoben wurden) auf die Regeln des Anscheinsbeweises beruft.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; § 675w S. 4;