OLG München - Urteil vom 17.05.2018
6 U 3815/17
Normen:
BGB §§ 312 ff.;
Fundstellen:
MMR 2019, 631
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 20488/16

Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung wegen fehlender Angaben zum Liefertermin der beworbenen WarenNichterfüllung der gesetzlichen InformationspflichtVorstellung der Lieferung der Ware in naher Zukunft

OLG München, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 3815/17

DRsp Nr. 2019/10379

Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung wegen fehlender Angaben zum Liefertermin der beworbenen Waren Nichterfüllung der gesetzlichen Informationspflicht Vorstellung der Lieferung der Ware in naher Zukunft

1. Mit der Angabe "Der Artikel ist bald verfügbar" genügt ein Anbieter seiner gesetzlichen Informationspflicht nicht. 2. Der angesprochene Verbraucher verbindet mit dieser Formulierung die Vorstellung, dass eine Lieferung der Ware in naher Zukunft versprochen werde. 3. Einen Termin stellt die Angabe "bald" nicht dar, auch nicht in Gestalt eines hinreichend bestimmbaren Lieferzeitzeitraums, aufgrund dessen der Verbraucher darüber in Kenntnis gesetzt wird, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die bestellte Ware vom werbenden Unternehmer an ihn ausgeliefert werde.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.10.2017, Az. 33 O 20488/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das landgerichtliche Urteil und dieses Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Normenkette:

BGB §§ 312 ff.;

Tatbestand

I.