Autor: Felix Koehl |
Wird bei der Blutprobenentnahmeanordnung durch einen Polizeibeamten bewusst darauf verzichtet zu überprüfen, ob der zuständige Bereitschaftsrichter verständigt wird und tatsächlich die notwendige Information erhalten hat, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.11.2015 - |
Ist in der Hauptverhandlung (wegen des Führens eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss) eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob hinsichtlich des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, weil vor der Blutentnahme der Richtervorbehalt verletzt wurde, ist dem Beschuldigten gem. § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Gera, Beschl. v. 05.08.2015 - |
Das Untersuchungsergebnis einer Blutprobenentnahme darf als Beweismittel nicht verwertet werden, wenn der Betroffene der Blutentnahme nicht zugestimmt hat und kein Versuch stattgefunden hat, den Bereitschaftsrichter zu erreichen. Die Ignorierung des Richtervorbehalts stellt einen ein Beweisverwertungsverbot begründenden Umstand dar. Werden Polizeibeamte durch fehlerhafte Anweisungen davon abgehalten, sich um die richterliche Anordnung zu bemühen, stellt dies einen gleichwertigen, besonders schwerwiegenden Fehler dar (AG Zeitz, Beschl. v. 03.08.2015 - 13 OWi |
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