LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.04.2022
2 Sa 279/21
Normen:
HGB § 74c Abs. 2; BGB § 295; BGB § 296;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 51/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBMerkmale einer beharrlichen ArbeitsverweigerungAbmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten KündigungenKein ausreichender Kündigungsgrund bei Ankündigung einer KrankschreibungKündigungsschutzklage und Annahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 279/21

DRsp Nr. 2023/9206

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Merkmale einer beharrlichen Arbeitsverweigerung Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten Kündigungen Kein ausreichender Kündigungsgrund bei Ankündigung einer Krankschreibung Kündigungsschutzklage und Annahmeverzug des Arbeitgebers

1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus. Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lässt, sondern eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliegt. 2. Die bloße Ankündigung, sich krankschreiben zu lassen, stellt keinen Kündigungsgrund dar, wenn es sich dabei auch um den Hinweis auf ein rechtmäßiges Verhalten handeln kann (LAG Köln, Urteil vom 26.02.1999 - 11 Sa 1216/98 - Rn. 16, juris).