OLG Hamm - Beschluss vom 18.09.2023
20 U 77/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; VVG a.F. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VVG § 7 Abs. 2; BGB § 242; VVG § 9; VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 86/22

Widerruf Basisrentenvertrag durch Verbraucher gegenüber VersichererFehlerhaftigkeit Belehrung über Widerrufsrecht private RentenversicherungAuskunftsanspruch Versicherungsnehmer gegenüber Versicherer nach Widerruf des abgeschlossenen RentenversicherungsvertragsAblauf Widerrufsfrist private RentenversicherungKaskadenverweis durch Versicherer

OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 20 U 77/23

DRsp Nr. 2023/14441

Widerruf Basisrentenvertrag durch Verbraucher gegenüber Versicherer Fehlerhaftigkeit Belehrung über Widerrufsrecht private Rentenversicherung Auskunftsanspruch Versicherungsnehmer gegenüber Versicherer nach Widerruf des abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags Ablauf Widerrufsfrist private Rentenversicherung Kaskadenverweis durch Versicherer

Der Versicherer ist bezüglich eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages verpflichtet, den Versicherten auf die Widerrufsfrist und deren Beginn ausdrücklich hinzuweisen. Soweit er dem Versicherten bei Übersendung der gemäß den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Vertragsunterlagen mitgeteilt hat, dass diesem nunmehr alle Vertragsunterlagen vorliegen und die Widerrufsfrist damit auch tatsächlich zu laufen beginnt, ist dies ausreichend, auch wenn der Versicherte selbst nicht erkennen kann, ob die Unterlagen vollständig sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (22 O 86/22) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.