OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.08.2017
12 ME 169/17
Normen:
FeV § 48a; StVG § 6e Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 2237/17

Widerruf einer Fahrerlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aufgrund des vorherigen unbegleitenden Führens eines Kraftfahrzeuges

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 12 ME 169/17

DRsp Nr. 2019/9714

Widerruf einer Fahrerlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit aufgrund des vorherigen unbegleitenden Führens eines Kraftfahrzeuges

1. Der Widerruf der Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 Satz 1 StVG wird nicht durch die Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahranfängers ausgeschlossen.2. Der in dem unbegleiteten Fahren liegende Verstoß gegen § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG rechtfertigt regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 17. Juli 2017 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 48a; StVG § 6e Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der am ... März 1999 geborene Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (sowie der darin eingeschlossenen Klassen AM und L), die ihm am 3. Mai 2016 nach § 48a FeV erteilt worden war.