OLG Hamm - Urteil vom 22.09.2021
20 U 121/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 812; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.05.2019

Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst BerufsunfähigkeitszusatzversicherungFehlerhafte WiderrufsbelehrungTreuwidriger WiderspruchWiderruf nach fast fünfzehnjähriger Vertragslaufzeit unter Berufung auf einen formalen Fehler der Widerspruchsbelehrung

OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 20 U 121/19

DRsp Nr. 2022/486

Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Fehlerhafte Widerrufsbelehrung Treuwidriger Widerspruch Widerruf nach fast fünfzehnjähriger Vertragslaufzeit unter Berufung auf einen formalen Fehler der Widerspruchsbelehrung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 812; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger macht nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Der Vertragsschluss über eine kapitalbildende Lebens- versicherung nebst einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Beklagten erfolgte im Wege des sogenannten Policenmodells. Vertragsbeginn war der 1.12.2000. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Bl. 53 ff. der elektronischen Akte erster Instanz, im Folgenden eA-I und für die zweite Instanz eA-II) Bezug genommen.

Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein. Dieser enthielt in Fettdruck eine Belehrung über das Widerspruchsrecht. Wegen der optischen Gestaltung und des Wortlauts der Belehrung wird auf Bl. 59 eA I Bezug genommen.