OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.02.2013
7 U 215/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 53/11

Widerruf einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 215/12

DRsp Nr. 2015/11262

Widerruf einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Auch wenn die Widerrufsbelehrung entgegen § 5 Abs. 2 S. 1 VVG a.F. drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben war, kommt der Vertrag wirksam zustande, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie zahlt und seine Erklärung nicht innerhalb eines Jahres widerruft.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9.8.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.; VVG § 5a Abs. 2 S. 4 a.F.;

Gründe:

I.