BVerwG - Urteil vom 22.10.2014
6 C 30.13
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
BVerwGE 150, 196
BVerwGE 2015, 196
DÖV 2015, 300
NJW 2015, 10
NVwZ 2014, 8
NVwZ 2015, 1302
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2979/10
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 2430/11

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Waffengebrauchs unter Alkoholeinfluss

BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 6 C 30.13

DRsp Nr. 2015/288

Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund eines Waffengebrauchs unter Alkoholeinfluss

Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2b;

Gründe

I

Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt. Aktuell weisen drei Waffenbesitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen aus.