OLG Oldenburg - Beschluss vom 11.03.2021
8 U 215/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1179/20

Widerruf eines DarlehensvertragesWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungFehlen des MusterschutzesVerfristeter Widerruf

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 8 U 215/20

DRsp Nr. 2021/18527

Widerruf eines Darlehensvertrages Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Fehlen des Musterschutzes Verfristeter Widerruf

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11; BGB § 242;

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung, mit der der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt, das er auf den Widerruf eines im Juli 2018 beantragten Darlehens zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs stützt, hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.