OLG Rostock - Beschluss vom 17.12.2020
4 U 21/20
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; BGB § 147 Abs. 2;
Fundstellen:
r+s 2022, 120
Vorinstanzen:
LG Rostock, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 879/18

Widerruf eines Versicherungsvertrages im PolicenmodellRückerstattung geleisteter VersicherungsbeiträgeFehlender Hinweis auf die Antragsbindungsfrist in einer WiderrufsbelehrungVerwirkung eines Widerrufsrechts

OLG Rostock, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 4 U 21/20

DRsp Nr. 2022/242

Widerruf eines Versicherungsvertrages im Policenmodell Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge Fehlender Hinweis auf die Antragsbindungsfrist in einer Widerrufsbelehrung Verwirkung eines Widerrufsrechts

I. Den Parteien wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt,

a. im Falle der Klägerin ihre Berufung insgesamt sowie die Klage bezüglich der Zahlungsanträge zu 1) und 2) insoweit zurückzunehmen, als mehr als (19.566,89 € + 2.706,69 € =) 22.273,58 € zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.566,89 € seit dem 29.04.2017 sowie aus 2.706,69 € seit dem 09.11.2017 geltend gemacht werden, und

b. im Falle der Beklagten in die teilweise Klagerücknahme einzuwilligen und ihre Berufung im Übrigen zurückzunehmen.

II. Sollten die Parteien der Abgabe der vorgeschlagenen Prozesserklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie

a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie

b) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins