OLG Köln - Urteil vom 11.07.2014
20 U 61/14
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 64/13

Widerruf eines Vertrages über eine private RentenversicherungWirksamkeit einer WiderspruchsbelehrungEuroparechtskonformität des Policenmodells

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2014 - Aktenzeichen 20 U 61/14

DRsp Nr. 2022/191

Widerruf eines Vertrages über eine private Rentenversicherung Wirksamkeit einer Widerspruchsbelehrung Europarechtskonformität des Policenmodells

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 64/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 1; VAG § 10a;

Gründe

I.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1998 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2012 erklärte die Klägerin u.a. den Widerspruch nach § 5a VVG, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte erkannte die Kündigung zum 1. Februar 2012 an und zahlte einen Gesamtbetrag von 8.257,50 € an die Klägerin.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.

1. 2.