Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. November 1998 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2012 erklärte die Klägerin u.a. den Widerspruch nach §
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.
1. 2.
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