LAG Nürnberg - Urteil vom 02.11.2021
7 Sa 145/21
Normen:
BGB § 398; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 615;
Fundstellen:
BeckRS 2021, 55865
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 16.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3512/20

Widerspruch gegen BetriebsübergangFehlerhaftes bzw. faktisches ArbeitsverhältnisBeginn und Beendigung des fehlerhaften bzw. faktischen Arbeitsverhältnisses

LAG Nürnberg, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 145/21

DRsp Nr. 2022/11636

Widerspruch gegen Betriebsübergang Fehlerhaftes bzw. faktisches Arbeitsverhältnis Beginn und Beendigung des fehlerhaften bzw. faktischen Arbeitsverhältnisses

1. Ein erst nach dem Betriebsübergang wirksam erklärter Widerspruch (§ 613a Abs. 5 u. 6 BGB) des Arbeitnehmers wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs hinaus unverändert fortbesteht. 2. Ist der Arbeitnehmer nach einem Widerspruch zunächst für den Betriebserwerber tätig geworden, richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nach den Grundsätzen des fehlerhaften bzw. faktischen Arbeitsverhältnisses. 3. Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis beginnt frühestens mit dem Betriebsübergang. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der neue Inhaber die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt. Es endet mit seiner Außerfunktionssetzung. Diese ist die Folge der Beendigung der Arbeit für den Erwerber oder auch schon früher, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aus anderen Gründen einstellt (z.B. Urlaub, Krankheit).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.03.2021 - 14 Ca 3512/20 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.