OLG Dresden - Beschluss vom 01.11.2021
6 U 674/21
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 675; BGB § 666;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 319/20

Widerspruch gegen einen LebensversicherungsvertragVerwirkung eines WiderspruchsrechtsAbtretung eines WiderspruchsrechtsWiderspruchslose Vereinnahmung eines Rückkaufswertes

OLG Dresden, Beschluss vom 01.11.2021 - Aktenzeichen 6 U 674/21

DRsp Nr. 2021/17436

Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag Verwirkung eines Widerspruchsrechts Abtretung eines Widerspruchsrechts Widerspruchslose Vereinnahmung eines Rückkaufswertes

Zur Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., wenn ein Unternehmen, das Versicherungsverträge aufkauft und verwertet, sich von dem Versicherungsnehmer sämtliche Rechte aus dessen Lebensversicherungsvertrag einschließlich des Widerspruchsrechts abtreten lässt, sodann den Versicherungsvertrag unter Vorlage der - den vorgenannten Umfang der Abtretung im einzelnen bezeichnenden - Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer kündigt und den Rückkaufswert widerspruchslos vereinnahmt. Nach vollständiger Abwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge Kündigung einschließlich widerspruchsloser Vereinnahmung des Rückkaufswertes besteht bezogen auf das abgewickelte Versicherungsverhältnis kein Auskunftsanspruch nach § 675 i.V.m. § 666 BGB mehr.

1. Die Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 675; BGB § 666;

Gründe:

I.