OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2014
26 U 25/14
Normen:
VVG a.F. § 5a ; BGB § 812; BGB § 818 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 289/13
LG Bochum, vom 16.01.2014

Widerspruch gegen einen Rentenversicherungsvertrag mit aufgeschobener RentenzahlungZulässigkeit des Policenmodells

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 26 U 25/14

DRsp Nr. 2020/14406

Widerspruch gegen einen Rentenversicherungsvertrag mit aufgeschobener Rentenzahlung Zulässigkeit des Policenmodells

Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Zulässigkeit des Policenmodells nach dem VVG (alte Fassung).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a ; BGB § 812; BGB § 818 ;

Gründe

I.

Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.01.1997 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung sowie mit Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Vereinbart war ein lebenslange Monatsrente ab dem 01.01.2021 oder eine Kapitalabfindung. Die Berufsunfähigkeit war bis zum 01.01.2016 versichert und danach beitragsfrei. Als Versicherungsbeitrag zahlte der Beklagte zunächst monatlich 150 DM. Insgesamt erbrachte er bis zum 01.06.2013 Beiträge in Höhe von 15.184,62 €.

Aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 19.06.2013 den Versicherungsvertrag ab und zahlte am 01.07.2013 19.225,82 € an den Kläger aus.