LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.03.2017
2 Sa 419/16
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 432/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist aufgrund Mittellosigkeit des RechtsmittelklägersBegriff des Übergangs eines Betriebsteils i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 419/16

DRsp Nr. 2018/1530

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist aufgrund Mittellosigkeit des Rechtsmittelklägers Begriff des Übergangs eines Betriebsteils i.S. von § 613a Abs. 1 BGB

1. Einer mittellosen Partei ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht anbringt. 2. Der Übergang eines Betriebsteils auf einen Erwerber i.S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist nur dann gegeben, wenn die übernommenen Betriebsmittel und/oder Beschäftigten bereits beim Veräußerer eine abgrenzbare organisatorische wirtschaftliche Einheit, d.h. einen Betriebsteil, dargestellt haben (hier: verneint).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 18.08.2016 - 8 Ca 432/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; ArbGG § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers infolge eines Betriebsübergangs am 01. März 2016 auf die Beklagte übergegangen ist.

1. 2.