OLG Bamberg - Beschluss vom 15.12.2017
3 Ss OWi 1702/17
Normen:
EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 2; StVG § 24 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist aufgrund Übersetzung der Entscheidung in die Sprache des RechtsmittelführersZulässigkeit der von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1702/17

DRsp Nr. 2018/2291

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist aufgrund Übersetzung der Entscheidung in die Sprache des Rechtsmittelführers Zulässigkeit der von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen

1. Wird die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs damit begründet, dass das angefochtene Urteil oder die urteilsgleiche Entscheidung zuerst in die Sprache des Rechtsmittelführers habe übersetzt werden müssen, ist auch dieser Umstand für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und glaubhaft zu machen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen oder einen diesem gleichstehenden Beschluss nach § 72 OWiG darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der nicht nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts gewählt worden ist, nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt begründet werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Betroffenen vom 14.08.2017 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

II. III.